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   BVerwG, 29.02.1968 - VIII C 201.67   

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BVerwG, 29.02.1968 - VIII C 201.67 (https://dejure.org/1968,4905)
BVerwG, Entscheidung vom 29.02.1968 - VIII C 201.67 (https://dejure.org/1968,4905)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Februar 1968 - VIII C 201.67 (https://dejure.org/1968,4905)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Befreiung vom Wehrdienst - Gewährung einer Wehrdienstausnahme für Wehrpflichtige als Mitglied einer Familie - Verbot einer vollständigen Gleichbehandlung von unehelichen und ehelichen Kindern

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 12.10.1962 - VII C 8.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.02.1968 - VIII C 201.67
    Die Musterungskammer sei für die Entscheidung über die Anwendbarkeit von § 11 Abs. 2 WpflG zuständig gewesen, habe aber diese Vorschrift zu Unrecht auf den Bei geladenen angewendet (vgl. BVerwGE 15, 66); die besondere Tragik des Falles des Beigeladenen ändere nichts daran, weil § 11 Abs. 2 WpflG die Berücksichtigung von Härtefällen nicht ermögliche.

    Übereinstimmend mit dem bisher in Wehrpflichtsachen zuständig gewesenen VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 15, 66) legt der erkennende Senat die Vorschrift dahin aus, daß der Vater des unehelich geborenen Wehrpflichtigen in ihrem Sinne grundsätzlich nicht als sein "Vater" anzusehen ist.

    Die Gesetzesmaterialien enthalten insofern keinen Hinweis (ob sie Hinweise auf eine gegenteilige Absicht erkennen lassen - vgl. die Ausführungen im Urteil BVerwGE 15, 66 -, bedarf keiner erneuten Prüfung, weil es darauf nicht entscheidend ankommt).

    Hätte der Gesetzgeber die Möglichkeit in Erwägung gezogen, die Befreiung auch dann zu gewähren, wenn der Vater des unehelichen Kindes aus einem der genannten Gründe verstorben ist, so hätte er sich notwendig mit den folgenden Bedenken auseinandersetzen müssen: Welche Anforderungen sollen an den gesetzlich nicht geregelten Nachweis gestellt werden, daß eine bestimmte Person der Vater des unehelichen Kindes war? Soll der Anspruch des einzigen ehelichen Sohnes fortfallen, wenn auch noch ein unehelicher Sohn des verstorbenen Vaters vorhanden war (vgl. BVerwGE 15, 66 [68])?.

    Der damit notwendig verbundene Eingriff in die Intimsphäre des Antragstellers und seiner Mutter kann vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sein; schon diese Erwägung steht neben den sonstigen im Urteil BVerwGE 15, 66 angeführten Erwägungen der Annahme entgegen, bei Einfügung des § 11 Abs. 2 Satz 1 (2. Tatbestand) WpflG habe der Gesetzgeber die Möglichkeit in Betracht gezogen, auch der Vater des unehelichen Kindes sei als "Elternteil" anzusehen.

    Damit wird die im Urteil BVerwGE 15, 66 (68) [BVerwG 12.10.1962 - VII C 8/62] offengebliebene Frage bejaht, ob die Mutter des unehelich geborenen Wehrpflichtigen als "Elternteil" anzusehen ist; das folgt aus den ihr zuerkannten elterlichen Rechten und Pflichten ohne Rücksicht darauf, daß in einem solchen Fall in der Regel nur ein einziger "Elternteil" vorhanden ist.

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvL 45/56

    Vaterschaft

    Auszug aus BVerwG, 29.02.1968 - VIII C 201.67
    Zur erstgenannten Frage ist zu bemerken, daß in aller Regel die bloße Unterhaltsverpflichtung - sei sie durch einseitiges Anerkenntnis oder durch ein gerichtliches Urteil bewirkt worden -, nicht als ausreichend angesehen werden kann für den Nachweis, der Verpflichtete sei in Wahrheit der Erzeuger des Kindes; von der in der Rechtsprechung in freier Rechtsfortbildung geschaffenen Möglichkeit einer Statusklärung im Verfahren entsprechend §§ 640 ff. ZPO (vgl. BGHZ 5, 585; BVerfGE 8, 210 [BVerfG 23.10.1958 - 1 BvL 45/56] [219] mit weiteren Nachweisen) wird gerade in Fällen, in denen der Erzeuger im Kriege gefallen ist, selten Gebrauch gemacht worden sein.

    Es kann auch geboten sein, Vorschriften, die nach Erlaß des Grundgesetzes ergangen sind, so auszulegen, daß sie den Forderungen des Art. 6 Abs. 5 GG entsprechen, wenn nämlich eine ihnen nicht entsprechende Auslegung die Folge hätte, daß für die unehelichen Kinder gegenüber den ehelichen Kindern ungünstigere Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und für ihre Stellung in der Gesellschaft geschaffen werden (vgl. BVerfGE 8, 210 [BVerfG 23.10.1958 - 1 BvL 45/56] [216 f.]).

  • BVerwG, 21.10.1958 - III C 29.57

    Feststellung eines kriegsbedingten Schadens - Gewährung von Unterhalt für ein

    Auszug aus BVerwG, 29.02.1968 - VIII C 201.67
    Nimmt eine Vorschrift des öffentlichen Rechts in tatbestandlicher Hinsicht Bezug auf gesetzlich geregelte Rechtsverhältnisse des Familienrechts, so richten sich im Zweifel alle im einzelnen erforderlichen Abgrenzungen nach diesen gesetzlichen Regelungen (vgl. BVerwGE 7, 267 [BVerwG 21.10.1958 - III C 29/57]), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes gesagt ist oder zwingende Gründe eine anderweitige Abgrenzung erforderlich machen.
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